§ 26 Dauer des Aufenthalts
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 514
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 16.10.2013 – 10 K 739/13Zitiert von 1
- VG Münster, 26.05.2011 – 8 K 2332/09Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 08.08.2008 – 9 K 627/08Kein Anspruch auf zusätzliche Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG neben § 26 Abs. 3 AufenthG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 30.03.2010 – 1 C 6/09Niederlassungserlaubnis; Berechnung von Aufenthaltszeiten; Anrechnung der Fiktionszeit des VerlängerungsantragsZitiert von 50
- BVerwG, 13.09.2011 – 1 C 17/10Anrechnung von Aufenthaltszeiten für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Anrechnung von Duldungszeiten; Ermessen der Ausländerbehörde; Aufenthaltsrecht von KindernZitiert von 17
- VG Hamburg, 30.08.2024 – 7 K 3362/22
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 18.06.2026 – 8 K 3928/25
- OVG Saarland, 23.03.2026 – 2 D 8/26
- VG Schleswig, 06.03.2026 – 11 B 11/26
514 Entscheidungen zu § 26 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/26#abs-1 (1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. In den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 und 2 wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/26#abs-2 (2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/26#abs-3 (3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/26#abs-4 (4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.